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Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Datum 03.11.2020

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist am 29. Oktober 2020 novelliert worden. Neben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie sieht der deutsche Gesetzgeber weitreichende Änderungen vor.

Es galt, das Gesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Abfallvermeidung zu stärken.

Der Kerngedanke des KrWG ist: Abfälle und Altgeräte sind kein wertloser Müll, sondern bilden die Rohstoffe für neue Produkte. Ergänzend dazu sollen jedoch auch die Abfallvermeidung und die Wiederverwertung beim Lebenszyklus eines Produktes im Vordergrund stehen. Das bedeutet für die Hersteller, dass sie den Produktlebenszyklus stärker in ihre Produktentwicklung integrieren und die Recyclingfähigkeit sowie Abfallvermeidung berücksichtigen müssen. Das neue KrWG sieht hierfür zusätzliche Pflichten für die Unternehmen vor. Darüber hinaus werden durch die Novelle neue Begriffsbestimmungen definiert.

Bereits vor der Novelle bestand das Hauptziel des KrWG in der Vermeidung bzw. Reduzierung des Abfallaufkommens sowie von Rohstoffen in der Produktion. Beispielhaft ist hier der Verzicht bzw. die Mehrfachnutzung von Verpackungen zu nennen. Da Verpackungen z.B. für Lebensmittel in vielen Fällen erforderlich sind, um deren Haltbarkeit zu erhöhen oder die Lagerung zu erleichtern, sollen notwendige Verpackungen verwertet werden. Rohstoffe werden so möglichst lange im Kreislaufgeführt und nachhaltig bewirtschaftet, um Ressourcen und Umwelt zu schonen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Anpassung und Neuberechnung der Recyclingquoten für Siedlungsabfälle
  • Einführung einer Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen
  • Erweiterung der Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern (einschl. freiwilliger Rücknahme unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Fremdprodukte). Zugleich erfolgt in diesem Zusammenhang eine Neuregelung über die Freistellung  von Nachweis-und Erlaubnispflichten für gefährliche Abfälle sowie über sonstige Verfahrensvorschriften
  • Registerpflichten für Entsorger, bei denen die verwerteten Abfälle durch das Verfahren das Ende der Abfalleigenschaft erreichen
  • Die öffentliche Hand wird verpflichtet, insbesondere bei der Auftragsvergabe, Erzeugnisse zu bevorzugen, die in besonderer Weise der Kreislaufwirtschaft dienen und unter umwelt-, ressourcenschutz- und abfallrechtlich relevanten Aspekten besonders vorteilhaft sind. Allerdings besteht diese Verpflichtung ohne Drittschutz zu gewähren, das heißt die Einhaltung der Pflicht ist durch die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen nicht einklagbar. (§ 45 KrWG - Pflichten der öffentlichen Hand)

Das aktuelle Gesetz steht auf der Webseite https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/ zum Download zur Verfügung.