Berlin: Einführung der UVgO zum 1.4.2020
Die für das Vergaberecht zuständigen Senatsverwaltungen haben am 24.02.2020 ein gemeinsames Rundschreiben zur Einführung der UVgO in Berlin mit Hinweisen auf besondere Regelungen herausgegeben.
Laut dem gemeinsamen Rundschreiben ist die UVgO spätestens ab dem 1. April 2020 in Berlin verpflichtend anzuwenden. Vorab war hierzu eine Änderung in den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO notwendig, die mit Rundschreiben von 14. Februar 2020 erfolgte. Die UVgO ersetzt damit die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) – Abschnitt 1 als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schellenwerte.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen weisen in dem Rundschreiben auf einige Regelungen besonders hin. Unter anderem enthält es Hinweise zum sachlichen Anwendungsbereich, zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter und zur Eignungsprüfung. Außerdem wird auf das in einigen Punkten von der UVgO abweichende Landesrecht hingewiesen. Vergabeverfahren, die bereits nach der VOL/A begonnen wurden, sind nach altem Recht zu beenden. Als Beginn eines Vergabeverfahrens werde dabei regelmäßig die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung angesehen, heißt es in dem Rundschreiben; bei nicht-öffentlichen Verfahren sei dies der Tag der Übersendung der Vergabeunterlagen.
Der Vergabeservice Berlin stellt die Rundschreiben auf seiner Webseite zur Verfügung.