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Tariftreue- und Vergabegesetz NRW verstößt gegen EU-Dienstleistungsfreiheit

Datum 22.09.2014

Das Tariftreue- und Vergabegesetz von Nordrhein-Westfalen verstößt gegen das Europarecht. Demnach darf den Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen nicht vorgeschrieben werden, den Mitarbeitern eines EU-Subunternehmers einen Mindestlohn von 8,62 Euro zu zahlen.

Der Europäische Gerichtshofes urteilte, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gelte, wenn der Auftrag von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land ausgeführt werde. Die Stadt Dortmund hatte im Rahmen der Ausschreibung eines Auftrags zur Aktendigitalisierung von allen Bietern verlangt, das Mindestentgelt von 8,62 Euro auch den Arbeitnehmern zu gewährleisten, die bei einem vom Bieter vorgesehenen Subunternehmer mit Sitz in Polen beschäftigt sind und den betreffenden Auftrag ausschließlich in Polen ausführen. Ein solcher Ausschluss verstoße jedoch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf nicht einfach Mindestlöhne mit europaweiter Wirkung vorschreiben, ohne die unterschiedlichen Niveaus der Lebenshaltungskosten und der Gehälter in diesen Ländern zu berücksichtigen. Er greift damit in unzulässiger Weise in den freien Markt und in die Dienstleistungsfreiheit ein und hindert ausländische Unternehmen daran, mit ihren Arbeitnehmern und den dortigen Gewerkschaften die Löhne und Gehälter frei auszuhandeln. Eine mit einem Mindestlohn verbundene Behinderung kann zwar durch den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn  kein Bezug zu den Lebenshaltungskosten im Ausland besteht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Vergabeticker Mindestlohnforderungen benachteiligen Unternehmen aus Mitgliedstaaten in europarechtwidriger Weise