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Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Umweltsiegel vom 10.05.2012 (Rs. C-368/10)

Verweise auf ein Umweltsiegel genügen bei öffentlichen Aufträgen nicht.

Datum 10.05.2012

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dürfen öffentliche Auftraggeber ökologische und soziale Standards fordern. Sie müssen dann aber die jeweiligen Anforderungen detailliert benennen. Der bloße Verweis auf ein Umweltsiegel genügt dagegen nicht, um ökologische Anforderungen an die nachgefragte Leistung hinreichend zu beschreiben und Zuschlagskriterien festzulegen.

Der Europäische Gerichtshof hält fest, dass auch technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge formuliert werden dürfen. Diese können auch Umwelteigenschaften oder soziale Aspekte umfassen. In der Beschreibung des Auftrags dürften zwar die detaillierten Spezifikationen eines Umweltgütezeichens verwendet, nicht aber das Umweltgütezeichen selbst als Forderung aufgenommen werden. Dass ein bestimmtes Zertifikat die Einhaltung der vorgegebenen umwelttechnischen Anforderungen nachweise, befreie den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, diese Anforderungen konkret zu benennen.